Gründung der GmbH


1.     Notarieller Gesellschaftsvertrag

  • Die GmbH wird im ersten Schritt, durch einen notariellen Gesellschaftsvertrag gegründet ( 2 I, Ia GmbHG)
  • Gesellschafter können sein: natürliche Personen (auch Ehe- gatten, Ausländer), juristische Personen (wie AG, GmbH, e.V.), Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG, Partnergesellschaft) oder Gesamthandsgemeinschaften (wie GbR, Erbengemeinschaft).
  • Schon vor dem notariellen Gesellschaftsvertrag können verbindliche Vereinbarungen zwischen den späteren GmbH-Gesellschaftern vorhanden sein. In der Regel handelt es sich bei einer solchen Vorgründungsgesellschaft um eine OHG (Betrieb eines Handelsgeschäfts) oder um eine GbR (Betrieb eines sonstigen Unternehmens).

Inhalt des Gesellschaftsvertrages

  • Firma (§ 4 GmbHG) und Sitz (§ 4a GmbHG) der Gesellschaft
  • Die Firma der Gesellschaft lautet {…}
  • Sitz der Gesellschaft ist {…}
  • Die Firma kann entweder als Sachfirma dem Gegenstand des Unternehmens entlehnt sein, oder als Personenfirma den Namen wenigstens eines Gesellschafters enthalten, oder als Mischfirma von Personen- und Sachfirma, oder mit einer Phantasiebezeichnung gebildet werden. Der Rechtsformzusatz, auch als Abkürzung „GmbH“, ist zwingend (§ 4 GmbHG) und muss auf den Geschäftspapieren erscheinen (§ 35a GmbHG).
  • Der Gegenstand des Unternehmens
  • Gegenstand des Unternehmens ist {…}
  • Kann jeder erlaubte Zweck sein (§1 GmbHG). Der Unternehmensgegenstand muss den Geschäftsbereich konkretisieren, d. h. konkret die Tätigkeit umschreiben.
  • Dauer der Gesellschaft
  • Die Gesellschaft beginnt mit der Eintragung in das Handelsregister. Die Gesellschaft wird {auf unbekannte Dauer} errichtet.
  • Wer soll Gesellschafter werden?
  • Betrag des Stammkapitals
  • Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt {mind. 25. 000, 00} EUR.
  • Es muss mindestens 25 000 Euro in Geld oder Sacheinlagen betragen und in Euro durch fünfzig teilbar sein (§ 5 GmbHG).
  • Stammeinlage
  • Auf das Stammkapital übernehmen als ihre Stammeinlagen:
  1. {Name des Gesellschafter 1} eine Stammeinlage im Nennbetrag von EUR {Summe}
  2. {Name des Gesellschafter 2} eine Stammeinlage im Nennbetrag von EUR {Summe}
  • Weiter muss die Zahl und die Nennbeträge der Geschäftsanteile, die jeder Gesellschafter gegen Einlage auf das Stammkapital (Stammeinlage) übernimmt, enthalten sein (§3 I Nr.4, §5 GmbHG), also die von jedem Gesellschafter auf das Stammkapital zu leistende Einlage, benannt werden (§5 GmbHG). Der Nennbetrag jedes Geschäftsanteils muss auf volle Euro lauten, wobei die Summe der Nennbeträge aller Geschäftsanteile mit dem Stammkapital übereinstimmen muss (§5 III GmbHG). Durch den Betrag der Stammeinlage wird der Betrag des Geschäftsanteils bestimmt.
  • Geschäftsführer
  • Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer.

Die Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern sowie deren Befreiung vom Geschäftsführerwettbewerbsverbot erfolgt durch Gesellschafterbeschluss.

  • Vertretung der Gesellschaft
  • Ein alleiniger Geschäftsführer vertritt die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen. Durch Gesellschafterbeschluss kann die Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer abweichend geregelt werden, insbesondere können auch alle oder einzelne Geschäftsführer von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden
  • Die Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer dritten Personen gegenüber wird nicht beschränkt durch die nach Gesetz oder Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Beschränkungen für die Geschäftsführung
  • Der notarielle Gesellschaftsvertrag kann über diesen Mindestinhalt hinaus noch weitere freiwillige Regelungen Meist finden sich Bestimmungen über die Geschäftsführung, Vertretungsregeln, Kontrollorgane, die Gesellschafterversammlung, Abtretungsbeschränkungen für Geschäftsanteile und Sonderrechte bzw. Sonderpflichten einzelner Gesellschafter wie ein Vetorecht gegen Mehrheitsbeschlüsse.

2.     Bestellung der Organe

  • Für die Handlungsfähigkeit der Vor-GmbH und zur Registeranmeldung ist Eintragungsvoraussetzung, dass die Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag oder durch einfachen Mehrheitsbeschluss in einer Gesellschafterversammlung mindestens einen Geschäftsführer benennen.
  • Als solche können Gesellschafter oder andere Personen (Drittorganschaft) bestellt werden (§6 III GmbHG). Sie müssen unbeschränkt geschäftsfähige Personen sein und weder wegen Insolvenzstraftaten vorbestraft noch mit einem brancheneinschlägigen Berufsverbot belegt sein (§ 6 II Nr. 1 bis 3 GmbHG). Auch Ausländer können Geschäftsführer sein.

3.     Aufbringung des Stammkapitals

  • Die Anmeldung zum Handelsregister darf erst erfolgen, wenn die Gesellschafter auch tatsächlich der Gesellschaft das versprochene Stammkapital zur Verfügung gestellt haben (§ 7 GmbHG). Ein Geschäftskonto bei der Bank wird eröffnet. Hierbei ist zwischen Bagründung und Sachgründung zu unterscheiden.
  • Bei Bargründung müssen die Hälfte des Mindeststammkapitals gemäß §5 I GmbHG, also 12500 Euro, auf das Geschäftskonto eingezahlt werden, wobei auf jeden Geschäftsanteil mindestens ein Viertel des Nennbetrages einzuzahlen ist (§ 7 II GmbHG).
  • Der Gesellschaftsvertrag kann auch die volle Einzahlung vorsehen oder eine Bestimmung enthalten, wonach die Anforderung des Restbetrages der Geschäftsführung übertragen wird. Der Geldbetrag muss bei der Anmeldung zur freien Verfügung der Geschäftsführer stehen (§8 II GmbHG), d.h., er muss tatsächlich und rechtlich endgültig in das Gesellschaftsvermögen übergegangen sein (Einzahlungsnachweis).
  • Der Gesellschaftsvertrag kann bestimmen, dass das Gesellschaftskapital ganz oder teilweise (Mischeinlage) durch Sachwerte aufgebracht werden kann.
  • Die Sacheinlagen sind zur freien Verfügung der Geschäftsführer bereitzustellen, müssen also voll erbracht sein (7 III GmbHG). Dabei muss auf das Stammkapital mindestens 12500 Euro gezahlt oder durch Sacheinlagen erbracht sein.
  • Bei der Einbringung von Sacheinlagen ist ein Sachgründungsbericht anzufertigen, in dem die Angemessenheit der einzubringenden Sachwerte darzulegen ist. Eine Überbewertung ist unzulässig (§9, 9c GmbHG

4.     Anmeldung der Gesellschaft zum Handelsregister durch den Notar

  • Die Geschäftsführer haben die GmbH zum Registergericht des Amtsgerichts ihres Sitzes anzumelden (§ 8 GmbHG).
  • Sie haben unter anderem zu versichern, dass ihnen die Geschäftsanteile ganz oder mindestens in der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe endgültig zur freien Verfügung stehen, und sie haben ihre Namensunterschrift zur Hinterlegung zu zeichnen.
  • Als Unterlagen sind u.a. der Gesellschaftsvertrag, das Protokoll über die Bestellung der Geschäftsführer, eine Gesellschafterliste, eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der IHK, die die Firmenbildung und die Zulässigkeit des Gesellschaftszwecks prüft, und bei Sachgründungen zusätzliche Unterlagen vorzulegen.

5.     Eintragung in das Handelsregister

  • Der Eintragungsantrag und die vorgelegten Unterlagen, insbesondere der Wert der Sacheinlagen, werden vom Registergericht überprüft, und bei ordnungsgemäßer Errichtung wird die GmbH in die Abteilung B des Handelsregisters (HRB) eingetragen.
  • Damit ist der Gründungsvorgang abgeschlossen und die GmbH konstitutiv als juristische Person mit ihrer Haftungsbeschränkung entstanden (§ 11 I GmbHG).
  • Zusätzlich zur Handelsregistereintragung besteht für die GmbH eine Pflicht zur Eintragung im Transparenzregister. Die Meldung erfolgt elektronisch über die Website des Transparenzregisters.
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