Im Fall „E-Commerce Master Club“ hatte ein Anbieter ein hochpreisiges Online-Coaching zur Gründung eines E-Commerce-Business verkauft: Lernvideos, Gruppen-Calls, Community, E-Mail-Support. Eine ZFU-Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) lag nicht vor.
Der BGH hat klargestellt:
Jede kostenpflichtige Leistung erfüllt das Kriterium: Abo, Mitgliederbereich, Paketpreis oder Raten – egal. Auch B2B zählt. Die Behauptung, man verkaufe nur „Community“ oder „Netzwerk“, hilft nicht, wenn Lerninhalte der Hauptgrund für den Kauf sind.
Online-Formate sind typischerweise räumlich getrennt. Live-Calls retten das Modell nicht, wenn der Schwerpunkt in Videomodulen, Aufzeichnungen oder digitalen Inhalten liegt. Hybride Modelle mit überwiegendem Online-Anteil erfüllen das Kriterium in der Regel.
Pflichtaufgaben, Worksheets, Abgabefristen, Scorecards, Q&A mit Prüfcharakter, verpflichtende Feedback-Loops oder individuelle Fortschrittskontrolle gelten als Lernerfolgskontrolle. Laut BGH genügt bereits eine geplante individuelle Rückkopplung – es braucht keine „Prüfung“ im klassischen Sinne.
Wir bringen Ordnung in den Coaching-Markt:
Für Coaches und Agenturen schaffen wir Rechtssicherheit, strukturieren Programme fernUSG-konform und verteidigen berechtigte Geschäftsmodelle gegen pauschale Angriffe.
Für Kunden setzen wir Rückforderungen durch, wenn Verträge durch die BGH-Rechtsprechung als nichtig anzusehen sind oder massive Rechtsverstöße vorliegen.
Durch unsere Doppelperspektive kennen wir die Argumente beider Seiten – und bauen Strategien, die vor Gericht und in Vergleichen tragfähig sind.
Für Coaches: Wir prüfen Ihr Programm innerhalb von 72 Stunden auf FernUSG-Risiken und zeigen Ihnen den sichersten Weg: Abgrenzung oder Zulassung.
Wir prüfen, welcher Hebel in Ihrem Fall am schnellsten und wirtschaftlich sinnvollsten ist – und setzen Ihre Ansprüche außergerichtlich oder vor Gericht durch.
Ja. Der BGH hat klargestellt, dass das FernUSG nicht auf Verbraucher beschränkt ist. Auch Gründer:innen und Unternehmer:innen ohne besondere Erfahrung sollen geschützt werden.
Beide Entscheidungen betreffen Online-Coaching-Verträge ohne ZFU-Zulassung. Das Urteil vom 12.06.2025 (III ZR 109/24) hat die Grundlinie gezogen. Das Urteil vom 02.10.2025 (III ZR 173/24) vertieft und bestätigt diese Linie – insbesondere zur weiten Auslegung von „Kenntnissen und Fähigkeiten“, zur räumlichen Trennung, zur Lernerfolgskontrolle und zur Anwendbarkeit auf Unternehmer.
Wenn alle vier Kriterien erfüllt sind.
Ja, wenn es konsequent umgesetzt wird
In der Regel rund drei Monate bei vollständigen Unterlagen. Allerdings ist die ZFU recht ausgelastet derzeit und für die Vorbereitung des Antrage müssen auch ca. 3 Monate eingeplant werden.
Über Unterrichtseinheiten mit plausiblen Benchmarks.
Wir prüfen Nichtigkeit wegen FernUSG Widerruf Anfechtung Rücktritt oder Sittenwidrigkeit und setzen den schnellsten Weg durch.
Wir besprechen im Vorfeld die kosten transparent und planbar.
Darius Dubiel ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht mit besonderem Fokus auf Compliance-Beratung, Restrukturierung, Insolvenzrecht, Digitalisierung und den Einsatz Künstlicher Intelligenz (KI) im Unternehmenskontext.
Er ist spezialisiert auf Unternehmensrecht, die rechtliche Begleitung von Coaches sowie auf Fragen des Insolvenz- und Restrukturierungsrechts.
Ein weiterer Schwerpunkt liegt in der Vertretung von Coaches und Bildungsträgern in Verfahren rund um das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG), die ZFU-Zulassung sowie Rückforderungen von Kunden.