BGH Urteil 2.10.2025 zum Online-Coaching. E-Commerce-Programme ohne ZFU-Zulassung sind nichtig – auch im B2B

BGH, Urteil vom 02.10.2025 – III ZR 173/24 („E-Commerce Master Club“). Der Bundesgerichtshof bestätigt: Online-Coachings können Fernunterricht im Sinne des FernUSG sein – auch bei unternehmerischer Zielgruppe. Fehlt die ZFU-Zulassung, ist der Vertrag nichtig. Coaches verlieren ihren Zahlungsanspruch, Kunden können ihre Zahlungen zurückfordern. Wer jetzt nicht reagiert, riskiert eine Welle von Rückforderungen und Sammelklagen.
clience.legal kennt seit Jahren beide Seiten – jetzt mit BGH-Doppelkompetenz
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Was regelt das BGH-Urteil vom 02.10.2025 (III ZR 173/24) konkret?

Im Fall „E-Commerce Master Club“ hatte ein Anbieter ein hochpreisiges Online-Coaching zur Gründung eines E-Commerce-Business verkauft: Lernvideos, Gruppen-Calls, Community, E-Mail-Support. Eine ZFU-Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) lag nicht vor.

Der BGH hat klargestellt:

  • Fernunterricht im Sinne des § 1 Abs. 1 FernUSG.
  • Die Begriffe „Kenntnisse“ und „Fähigkeiten“ sind weit auszulegen, es reicht, dass strukturierte Inhalte vermittelt werden.
  • Die räumliche Trennung ist bei Online-Formaten regelmäßig erfüllt.
  • Eine Lernerfolgskontrolle liegt bereits vor, wenn individuelle Rückmeldung, Tracking oder verpflichtende Aufgaben vereinbart sind – klassische Prüfungen sind nicht nötig.
  • Konsequenz:
    Fehlt die ZFU-Zulassung, ist der Vertrag nichtig. Der Coach kann keine Vergütung verlangen, bereits gezahlte Beträge können grundsätzlich zurückgefordert werden.

Die vier FernUSG-Kriterien – nach zwei BGH-Grundsatzurteilen kaum noch zu umgehen

Mit den Urteilen vom 12.06.2025 (III ZR 109/24) und 02.10.2025 (III ZR 173/24) hat der BGH den Anwendungsbereich des FernUSG bei Online-Coachings massiv erweitert. Entscheidend sind vier Kriterien:
1
Entgeltlichkeit

Jede kostenpflichtige Leistung erfüllt das Kriterium: Abo, Mitgliederbereich, Paketpreis oder Raten – egal. Auch B2B zählt. Die Behauptung, man verkaufe nur „Community“ oder „Netzwerk“, hilft nicht, wenn Lerninhalte der Hauptgrund für den Kauf sind.

2
Vermittlung von Wissen oder Fähigkeiten
Es reicht, wenn Kenntnisse, Methoden oder Skills strukturiert vermittelt werden – ob du es „Mentoring“, „Academy“, „Bootcamp“, „Mastermind“ oder „Programm“ nennst, spielt keine Rolle. Der BGH versteht „Kenntnisse und Fähigkeiten“ sehr weit: Nahezu jede Wissensvermittlung ist erfasst. (Anwalt)
3
Überwiegend räumliche Trennung

Online-Formate sind typischerweise räumlich getrennt. Live-Calls retten das Modell nicht, wenn der Schwerpunkt in Videomodulen, Aufzeichnungen oder digitalen Inhalten liegt. Hybride Modelle mit überwiegendem Online-Anteil erfüllen das Kriterium in der Regel.

4
Lernerfolgskontrolle

Pflichtaufgaben, Worksheets, Abgabefristen, Scorecards, Q&A mit Prüfcharakter, verpflichtende Feedback-Loops oder individuelle Fortschrittskontrolle gelten als Lernerfolgskontrolle. Laut BGH genügt bereits eine geplante individuelle Rückkopplung – es braucht keine „Prüfung“ im klassischen Sinne.

Konsequenz
Sind alle vier Kriterien erfüllt, ist die ZFU-Zulassung Pflicht. Fehlt sie, ist der Vertrag ex tunc nichtig – auch im B2B. Kunden müssen häufig keinen Wertersatz leisten. Die ZFU hat bei vollständigem Antrag maximal drei Monate Zeit; danach greift die Genehmigungsfiktion (§ 12 FernUSG).

Wir vertreten beide Seiten. Seriöses Coaching ja – Abzocke nein

Wir bringen Ordnung in den Coaching-Markt:

  • Für Coaches und Agenturen schaffen wir Rechtssicherheit, strukturieren Programme fernUSG-konform und verteidigen berechtigte Geschäftsmodelle gegen pauschale Angriffe.

  • Für Kunden setzen wir Rückforderungen durch, wenn Verträge durch die BGH-Rechtsprechung als nichtig anzusehen sind oder massive Rechtsverstöße vorliegen.

Durch unsere Doppelperspektive kennen wir die Argumente beider Seiten – und bauen Strategien, die vor Gericht und in Vergleichen tragfähig sind.

Coaches: Zwei Wege nach den BGH-Urteilen 2025

1
Saubere Abgrenzung vom FernUSG
  • Konsequent keine Lernerfolgskontrolle im Sinne der BGH-Rechtsprechung
  • Fokus auf Live-Begleitung, freiwillige Nutzung von Aufzeichnungen
  • Verzicht auf Bildungs-Vokabular wie „Lehrgang“, „Zertifikat“, „Curriculum“, „Absolvent“
  • Community- oder Umsetzungs-Programm ohne individuelle Bewertung
  • Durchgängige Abgrenzung in Verträgen, AGB, Salespages, Ads, Onboarding, Support
2
ZFU-Zulassung als strategischer Vorteil
  • Vollständiges Lehrgangskonzept mit Lernzielen, Inhalten, Medien, Methoden, Workload (UE) und Kontrollen
  • Verbraucherschutzkonforme Verträge, Widerrufsrechte und Informationspflichten
  • Kalkulierbare Gebühren und Bearbeitungszeiten (ca. 3 Monate bei vollständigen Unterlagen)
  • Sinnvolle Wahl des Antrags (regulär, vorläufig, Teil-/Cafeteria-Zulassung, Änderungen)
  • Workload-Kalkulation mit plausiblen Benchmarks oder Pilotdaten

Für Coaches: Wir prüfen Ihr Programm innerhalb von 72 Stunden auf FernUSG-Risiken und zeigen Ihnen den sichersten Weg: Abgrenzung oder Zulassung.

Kunden von Coaches: So nutzen Sie die BGH-Urteile für Ihre Rückforderung

  1. FernUSG-Nichtigkeit – Ihr Coach hatte keine ZFU-Zulassung? Dann ist der Vertrag nach der aktuellen BGH-Rechtsprechung meist nichtig. Sie können regelmäßig 100 % der Zahlungen zurück verlangen – auch als Unternehmer:in.
  2. Widerruf – 14 Tage oder bis zu 12 Monate + 14 Tage bei fehlerhafter Belehrung.
  3. Anfechtung wegen Täuschung oder Druck – bei unrealistischen Erfolgsaussagen, Druck im Verkaufsgespräch, verdeckten Kosten.
  4. Rücktritt oder Minderung – bei massiver Schlechtleistung.
  5. Sittenwidrigkeit/Wucher – bei krassem Preis-Leistungs-Missverhältnis.
  6. Kündigung aus wichtigem Grund – wenn die Zusammenarbeit unzumutbar geworden ist.

Wir prüfen, welcher Hebel in Ihrem Fall am schnellsten und wirtschaftlich sinnvollsten ist – und setzen Ihre Ansprüche außergerichtlich oder vor Gericht durch.

Unser BGH- & FernUSG-Shield für Coaches

  1. 72h Risiko-Audit mit Heatmap zu den vier FernUSG-Kriterien
  2. Strategie‐Entscheidung: FernUSG-Abgrenzung vs. ZFU-Zulassung
  3. Prüfung & Anpassung von Verträgen, Widerruf, Salespages, Ads, Sales Scripts, Onboarding, Community-Regeln
  4. Verteidigung gegen Rückforderungen, Klagen und Sammelklagen
  5. Monitoring & Updates bei neuen Urteilen, Relaunches und Produktänderungen

„10 häufige Fehler von Coaches“ – auf das neue Urteil zugespitzt

  1. „B2B ist ausgenommen“ – falsch. Der BGH bestätigt ausdrücklich, dass auch Unternehmer geschützt sind.
  2. Videokurs plus Tests, Pflicht-Worksheets oder Feedback-Calls – Lernerfolgskontrolle ist schneller erreicht als gedacht.
  3. Das Label „Mentoring“ schützt nicht – Inhalt schlägt Bezeichnung.
  4. Fehlerhafte oder fehlende Widerrufsbelehrung verlängert die Frist massiv.
  5. Überzogene Heilsversprechen („garantierter Umsatz“, „sicherer Durchbruch“) führen zu Anfechtung und Schadensersatz.
  6. Inkonsistente Abgrenzung: Marketing verspricht „Ausbildung“ und „Zertifikat“, intern gibt es Prüfungen – in den AGB steht „kein Fernunterricht“.
  7. Keine nachvollziehbare Workload-Kalkulation – die ZFU lehnt Konzepte ab oder stellt Nachfragen.
  8. AGB und Verträge ohne FernUSG-Logik – Widersprüche, unzulässige Klauseln, fehlende Pflichtinformationen.
  9. Kein Krisen- und Vergleichsplan, falls Rückforderungswelle oder Shitstorm kommt.
  10. Fehlende Dokumentation von Beratung, Anpassungen und Beschwerden.

Häufig gestellte Fragen

Gilt das Urteil auch für B2B-Coachings?

Ja. Der BGH hat klargestellt, dass das FernUSG nicht auf Verbraucher beschränkt ist. Auch Gründer:innen und Unternehmer:innen ohne besondere Erfahrung sollen geschützt werden.

Beide Entscheidungen betreffen Online-Coaching-Verträge ohne ZFU-Zulassung. Das Urteil vom 12.06.2025 (III ZR 109/24) hat die Grundlinie gezogen. Das Urteil vom 02.10.2025 (III ZR 173/24) vertieft und bestätigt diese Linie – insbesondere zur weiten Auslegung von „Kenntnissen und Fähigkeiten“, zur räumlichen Trennung, zur Lernerfolgskontrolle und zur Anwendbarkeit auf Unternehmer.

Wenn alle vier Kriterien erfüllt sind.

Ja, wenn es konsequent umgesetzt wird

In der Regel rund drei Monate bei vollständigen Unterlagen. Allerdings ist die ZFU recht ausgelastet derzeit und für die Vorbereitung des Antrage müssen auch ca. 3 Monate eingeplant werden.

Über Unterrichtseinheiten mit plausiblen Benchmarks.

Wir prüfen Nichtigkeit wegen FernUSG Widerruf Anfechtung Rücktritt oder Sittenwidrigkeit und setzen den schnellsten Weg durch.

Wir besprechen im Vorfeld die kosten transparent und planbar.

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Über den Autor

Darius Dubiel

Rechtsanwalt Wirtschaftsrecht

Darius Dubiel ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht mit besonderem Fokus auf Compliance-Beratung, Restrukturierung, Insolvenzrecht, Digitalisierung und den Einsatz Künstlicher Intelligenz (KI) im Unternehmenskontext.

Er ist spezialisiert auf Unternehmensrecht, die rechtliche Begleitung von Coaches sowie auf Fragen des Insolvenz- und Restrukturierungsrechts.

Ein weiterer Schwerpunkt liegt in der Vertretung von Coaches und Bildungsträgern in Verfahren rund um das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG), die ZFU-Zulassung sowie Rückforderungen von Kunden.