Nachhaltigkeit – Lieferkettengesetz und EU-Plastikverbot für Unternehmen

Pflichtwissen Unternehmer: Lieferkettengesetz und Plasikverbot

Die Europäische Union hat ein einheitliches Einweg-Plastik-Verbot für Einweg-Kunststoffprodukte beschlossen, welches ab dem 3. Juli 2021 gilt. Ab diesem Zeitpunkt dürfen Einwegprodukte aus Kunststoff, die aus fossilen Rohstoffen wie Rohöl hergestellt werden nicht mehr hergestellt werden.

Außerdem wurde das deutsche Lieferkettengesetz beschlossen. Dieses verpflichtet ab 2023 Unternehmen dafür Sorge zu tragen, dass in ihren Lieferketten die Menschenrechte eingehalten werden.

Im Folgenden ein Überblick:

A. Einweg-Plastik Verbot in der EU

I.Allgemein

Ab dem 3. Juli 2021 ist die Herstellung von Einwegplastik EU-weit nicht mehr erlaubt, wenn es für diese bereits nachhaltige Alternativen gibt. Hierdurch sollen Abfälle vermieden werden und Ressourcen effizienter genutzt werden. Darunter fallen insbesondere Wattestäbchen, Besteck, Teller, Trinkhalme, Rührstäbchen und Luftballonstäbe aus Kunststoff sowie To-Go-Getränkebecher, Fast-Food-Verpackungen und Wegwerf-Essensbehälter aus Styropor.

Der Abverkauf von bereits produzierten Einweg-Kunststoffprodukten soll allerdings noch möglich sein, um eine gebrauchslose Vernichtung zu vermeiden.

II.Fazit

Das Einweg-Plastik Verbot wird für viele Unternehmen keine signifikanten Auswirkungen haben. Einerseits wurde das Verbot bereits 2018 angekündigt und die Unternehmer hatten genug Zeit sich auf das Verbot vorzubereiten, andererseits können die Unkosten für nachhaltigere Alternativen auf den Verbraucher umgewälzt werden, was insbesondere in der Gastronomie zu erwarten ist.

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B.Deutsches Lieferkettengesetz

I.Ziele

Das deutsche Lieferkettengesetz verfolgt das Ziel, Verletzungen grundlegender Menschenrechte im Zuge der weltweiten Lieferketten zu unterbinden. Dazu zählen Kinderarbeit, Ausbeutung, Diskriminierung und fehlende Arbeitsrechte. Aber auch Umwelteinwirkungen durch illegale Abholzung, Pestizid-Ausstoß sowie Wasser- und Luftverschmutzung sind dazu zu zählen.

Demnach werden deutsche Unternehmen verpflichtet, ihrer globalen Verantwortung besser nachzukommen, indem die Verantwortung der Unternehmen auf die gesamte Lieferkette erstrecken soll. Werden mittelbare Zulieferer einbezogen und werden hier Menschenrechte verletzt haftet auch das Unternehmen für diese Verletzungen, sobald sie davon Kenntnis erhält.

II.Wichtigste Regelungen

Unternehmen müssen für die Einhaltung der Menschenrechte auf der gesamten Lieferkette sorgen. Dafür müssen sie u.a. Beschwerdemöglichkeiten einrichten und über ihre Aktivitäten berichten. Die Lieferkette erstreckt sich auf alle Beiträge, die das Unternehmen verwendet, um ein Produkt herzustellen oder eine Dienstleistung zu erbringen (angefangen von der Gewinnung der Rohstoffe bis zur Lieferung an den Endkunden).

III. Welche Unternehmen werden von dem Gesetz erfasst?

Ab 2023 werden Unternehmen mit mehr als 3.000 Mitarbeitenden von dem Gesetz erfasst. Ab 2024 sollen auch Unternehmen mit 1000 Mitarbeitern in die Pflicht genommen werden.

IV. Was müssen Unternehmen konkret tun?

  1. Im eigenen Geschäftsbereich und beim unmittelbaren Zulieferer
  • Grundsatzerklärung zur Achtung der Menschenrechte verabschieden
  • Risikoanalyse: Verfahren zur Ermittlung nachteiliger Auswirkungen auf die Menschenrechte durchführen
  • Risikomanagement zur Abwendung potenziell negativer Auswirkungen auf die Menschenrechte
  • Beschwerdemechanismus einrichten
  • Transparent öffentlich Bericht erstatten
  • Im Fall einer Verletzung muss es im eigenen Geschäftsbereich unverzüglich Abhilfemaßnahmen ergreifen, die zwingend zur Beendigung der Verletzung führen; zudem weitere Präventionsmaßnahmen einleiten
  • Wenn das Unternehmen die Verletzung beim unmittelbaren Zulieferer nicht in absehbarer Zeit beenden kann, muss es einen konkreten Plan zur Minimierung und Vermeidung erstellen
  1. Beim mittelbaren Zulieferer

Beim mittelbaren Zulieferer gelten die Sorgfaltspflichten nur anlassbezogen. Erlangt das Unternehmen Kenntnis von einem möglichen Verstoß bei einem mittelbaren Zulieferer, so hat es unverzüglich:

  • Eine Risikoanalyse durchzuführen
  • Ein Konzept zur Minimierung und Vermeidung umzusetzen
  • Angemessene Präventionsmaßnahmen gegenüber dem Verursacher zu verankern

V.Fazit

Unternehmer werden nun auch hinsichtlich ihrer mittelbaren Zulieferer in Verantwortung genommen. Es empfiehlt sich eine regelmäßige Kontrolle der Lieferkette. Sprechen Sie uns an, wenn Sie hier Fragen haben oder Hilfe benötigen. 

Darius Dubiel Anwalt Clience Legal

Darius Dubiel

Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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