StaRUG vs ESUG – Was sind die Unterschiede der beiden Sanierungswerkzeuge für Unternehmen

Zu den Unterschieden sowie Vor- und Nachteilen

Mit der Billigung der Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts trat unteranderem das Gesetz über den Stabilisierungs– und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (kurz StaRUG) in Kraft. Das StaRUG ist ein gesetzlich normiertes Restrukturierungsverfahren, das eine Unternehmenssanierung außerhalb der Insolvenz ermöglichen soll. Insbesondere sollen die Unternehmer dadurch die Möglichkeit bekommen die Restrukturierung ihres Unternehmens eigenverantwortlich und kostengünstig zu gestalten.

Sowohl im ESUG als auch im StaRUG legen die Unternehmen den Gläubigern einen Sanierungsplan vor. Für beide Verfahren ist keine Einstimmigkeit der Gläubiger erforderlich, bedeutet konkret, dass widersprechende Gläubiger überstimmt werden können und zwangsweise eingebunden werden können. Allerdings weisen die Verfahren einige Unterschiede auf, die mit Vor- und Nachteilen verbunden sind.

Im Folgenden ein Überblick:

A.Unterschiede StaRUG vs ESUG

  1. Anwendungsbereich

Das StaRUG ist dem ESUG zeitlich vorgelagert. Es findet dann Anwendung, wenn drohende Zahlungsunfähigkeit besteht. Eine solche wird angenommen, wenn das Unternehmen voraussichtlich in den nächsten 24 Monaten nicht über ausreichende Bonität verfügt. Allerdings darf ebenfalls nicht schon Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung und somit Insolvenzreife eingetreten sein, da sonst eine Sanierung über das ESUG vorzunehmen ist. Das StaRUG dient ausdrücklich der Insolvenzvermeidung.

2. Gläubigerbeteiligung

Das StaRUG erlaubt im Gegensatz zum ESUG die Einbeziehung einzelner Gläubiger. Beim ESUG Verfahren muss das schuldnerische Unternehmen allen Gläubigern einen Vorschlag unterbreiten und diese in die Abstimmung einbeziehen. Dafür bedarf es beim StaRUG für die Zustimmung zum Restrukturierungsplan eine Mehrheit von 75 Prozent aller einbezogenen Gläubiger, während im ESUG-Verfahren die einfache Mehrheit der abstimmenden Gläubiger genügt.

3.Eingriff in laufende Verträge

Anders als beim ESUG darf beim StaRUG nicht in Rechte von Arbeitnehmern eingegriffen werden. Außerdem ist im Gegensatz zum ESUG Verfahren eine vorzeitige Kündigung von Dauerschuldverhältnissen, wie beispielsweise Mietverträgen nicht möglich. Dies ist allein im Insolvenzverfahren möglich.

B.Vorteile des StaRUG

Das StaRUG bietet den Vorteil der Unternehmenssanierung außerhalb einer Insolvenz. Den Unternehmern wird mehr Flexibilität eingeräumt, da sie die Restrukturierung selbstständig steuern können. Zudem ist das StaRUG nicht in der Insolvenzordnung verankert, sodass das Unternehmen kein Insolvenzstigma gegenüber Kunden, Lieferanten und Mitarbeitern zu befürchten hat. Zusätzlich besteht während der Vornahme einer Sanierung mittels des StaRUG keine Insolvenzantragspflicht. Dann fehlt es nämlich an der für den Insolvenzantrag erforderlichen Überschuldung.

C.Nachteile des StaRUG

Nachteilig ist, dass ein Eingriff in Arbeitnehmerverträge und Pensionsverpflichtungsvereinbarungen innerhalb des StaRUG nicht möglich ist. Für Unternehmen, deren Sanierungsansatz insbesondere auf Personalmaßnahmen beruht, ist das StaRUG nicht geeignet. Außerdem darf nicht auf Insolvenzgeld zur temporären Reduzierung der Personalkosten zurückgegriffen werden. Eine Kündigung von Verträgen mit Dritten ist ebenfalls nur innerhalb des ESUG möglich. Eine Kosteneinsparung ist also nur im Konsens mit den Gläubigern möglich.

D.Fazit

Das StaRUG ist ein wirksames Mittel, den Unternehmen bei drohender Zahlungsunfähigkeit die Sanierung durch eigenverantwortliches Handeln zu ermöglichen. Die drohende Zahlungsunfähigkeit muss allerdings frühzeitig erkannt werden, um überhaupt eine Wahlmöglichkeit zwischen ESUG und StaRUG zu haben. Das ESUG ist demnach dann anzuwenden, wenn bereits Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist, die Sanierung nur durch Personalkosteneinsparungen bzw. mittels Eingriffen in laufende Vertragsbeziehungen möglich ist oder eine Einigung mit den Gläubigern nicht absehbar ist.

Darius Dubiel Anwalt Clience Legal

Darius Dubiel

Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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