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Erneut Coaching-Rückforderung abgewehrt: OLG Düsseldorf weist FernUSG-Klage vollständig ab

OLG Düsseldorf weist FernUSG-Rückforderungsklage ab: Videos, Live-Calls und WhatsApp-Gruppe machen ein Coaching nicht automatisch zum Fernunterricht.
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Rechtsanwalt Darius Dubiel zum Urteil des OLG Düsseldorf zur Coaching-Rückforderung nach FernUSG

Ein Kunde bucht ein Coaching, zeigt sich mit der Zusammenarbeit sehr zufrieden und fordert später dennoch die gesamte Vergütung zurück. Genau diese Konstellation lag einem Verfahren zugrunde, in dem unser Mandant in erster Instanz noch unterlegen war. Für die Berufung vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf hat er uns mit seiner Vertretung beauftragt.

Das Ergebnis: Die Rückforderungsklage wurde vollständig abgewiesen.

OLG Düsseldorf, Az. I-10 U 114/25, Urteil nach mündlicher Verhandlung vom 8. Oktober 2026. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Das Wichtigste im Überblick

  • Vollständiger Erfolg in der Berufung: Das OLG Düsseldorf hat das Urteil des LG Düsseldorf abgeändert und die Klage auf Rückzahlung der Coachingvergütung abgewiesen.
  • Kein Automatismus: Videolektionen, Live-Calls oder eine WhatsApp-Gruppe machen ein Coaching nicht schon für sich genommen zum Fernunterricht.
  • Der Vertragsschwerpunkt entscheidet: Maßgeblich sind das konkret vereinbarte Leistungsspektrum und der Charakter der Leistungen.
  • Beweislast beim Kunden: Wer sich auf das FernUSG beruft, muss dessen Voraussetzungen darlegen und beweisen. Pauschale Behauptungen reichen nicht.
  • Auch Sittenwidrigkeit nicht belegt: Der Einwand einer überhöhten Vergütung scheiterte ebenfalls an fehlendem konkretem Vortrag.
  • Kosten beim Kläger: Der Kunde trägt die Kosten beider Instanzen.


Für viele Coaches und Mentoren ist die aktuelle Entwicklung rund um das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) eine spürbare Belastung. Kunden fordern zum Teil Jahre nach Vertragsschluss ihr Geld zurück und stützen sich dabei häufig auf das Argument, das Coaching sei zulassungspflichtiger Fernunterricht gewesen.

Nicht jede dieser Forderungen ist jedoch berechtigt, und nicht jedes Coaching fällt automatisch unter das FernUSG. Unser aktueller Erfolg vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf zeigt, weshalb es sich lohnen kann, eine solche Forderung konsequent rechtlich prüfen und gegebenenfalls abwehren zu lassen.

Erst vollständig verloren, dann auf ganzer Linie gewonnen

Unser Mandant bietet erfolgreich ein Business-Coaching-Programm an und hatte einen Kunden über einen längeren Zeitraum begleitet. Zum Programm gehörten unter anderem persönliche Betreuung, Live-Calls, Videoinhalte, Unternehmertage sowie individuelle Unterstützung bei unternehmerischen Fragestellungen.

Der Kunde nahm die Leistungen in Anspruch und war nach den uns vorliegenden Informationen zunächst ausgesprochen zufrieden. Später verlangte er dennoch die vollständige Rückzahlung der vereinbarten und bereits gezahlten Vergütung.

Seine zentrale Begründung lautete: Das Coaching sei ein Fernunterrichtsvertrag im Sinne des FernUSG gewesen. Da der Anbieter keine entsprechende Zulassung hatte, sei der Vertrag nichtig.

Das Landgericht Düsseldorf folgte dieser Argumentation in erster Instanz weitgehend. Es stützte sich dabei auf die knapp gehaltene Leistungsbeschreibung und den Vertrag und legte die darin enthaltenen Formulierungen und Elemente großzügig als Fernunterricht aus.

Für unseren Mandanten war das ein erheblicher Rückschlag. Er hatte seine Leistungen erbracht und sollte die erhaltene Vergütung trotzdem zurückzahlen. Nach der Niederlage beauftragte er clience.legal mit der Berufung.

Wir haben den Sachverhalt und vor allem die rechtlichen Voraussetzungen des behaupteten Rückzahlungsanspruchs umfassend geprüft und die entscheidenden Argumente für das Berufungsverfahren herausgearbeitet. Das Oberlandesgericht Düsseldorf änderte daraufhin das erstinstanzliche Urteil ab und wies die Klage vollständig ab. Der Kläger trägt die Kosten beider Instanzen, die Revision wurde nicht zugelassen.

OLG Düsseldorf, Az. I-10 U 114/25, unter Abänderung des Urteils des LG Düsseldorf vom 27. August 2025, Az. 18 O 260/24.

Weshalb das OLG Düsseldorf die Rückforderung abgelehnt hat

Im Mittelpunkt stand die Frage, ob die vertraglich vereinbarten Leistungen tatsächlich als Fernunterricht im Sinne des FernUSG einzuordnen waren. Das Landgericht hatte dies noch bejaht. Das Oberlandesgericht kam dagegen zu dem Ergebnis, dass sich die Voraussetzungen eines Fernunterrichtsvertrags nicht ausreichend feststellen ließen.

Dabei stellte der Senat klar, dass es auf das konkret vereinbarte Leistungsspektrum und den Schwerpunkt des Vertrags ankommt. Dass ein Coachingprogramm Videolektionen, Live-Calls oder eine WhatsApp-Gruppe umfasst, genügt für sich genommen nicht, um einen Fernunterrichtsvertrag anzunehmen.

Ebenso wenig folgt aus der Bezeichnung einer Leistung als Schritt-für-Schritt-Anleitung ohne Weiteres, dass die entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten den Schwerpunkt des Vertrags bildet. Entscheidend ist, welche Leistungen tatsächlich vereinbart wurden und welchen Charakter sie haben. Im konkreten Fall war nach Auffassung des Gerichts nicht ausreichend dargelegt, dass die Voraussetzungen des FernUSG vorlagen.

Darlegungs- und Beweislast beim Kunden

Besonders wichtig ist eine ausdrückliche Feststellung des Gerichts: Die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen eines Fernunterrichtsvertrags trägt der Kunde. Pauschale Behauptungen über angebliche Lerninhalte oder eine vermeintliche Lernerfolgskontrolle reichten im Verfahren nicht aus.

Auch der Einwand der Sittenwidrigkeit griff nicht

Ebenfalls ohne Erfolg blieb das Argument, die vereinbarte Vergütung sei sittenwidrig überhöht gewesen. Auch dafür fehlte es an ausreichend konkretem Vortrag. Ein Anspruch auf Rückzahlung der Coachingvergütung bestand damit nicht.

Was andere Coaches aus der Entscheidung ableiten können

Aus unserer Sicht ist das Urteil ein wichtiges Signal für Coachinganbieter. In der öffentlichen Diskussion entsteht mitunter der Eindruck, nahezu jeder digitale Coachingvertrag mit Videokursen, aufgezeichneten Live-Calls oder WhatsApp-Support sei ohne Zulassung automatisch unwirksam und Kunden könnten ihre Vergütung ohne Weiteres zurückverlangen. So einfach ist die Rechtslage nicht.

Zwar hat der Bundesgerichtshof die Anwendbarkeit des FernUSG auf bestimmte Coachingangebote in mehreren Entscheidungen bestätigt. Daraus folgt aber keineswegs, dass jedes Business-Coaching, jede Unternehmensberatung oder jedes Mentoringprogramm mit digitalen Elementen zulassungspflichtiger Fernunterricht ist. Jeder Vertrag ist anhand seiner konkreten Inhalte und der vereinbarten Leistungen zu prüfen. Einen Überblick über die Linie des BGH geben wir in unserem Beitrag zum BGH-Urteil zu FernUSG und Online-Coaching, die Prüfreihenfolge der drei gesetzlichen Merkmale finden Sie im FernUSG-Check für Coaches.

Wer eine Rückforderung erhält, sollte daher weder vorschnell zahlen noch darauf hoffen, dass sich die Forderung von selbst erledigt.

Fünf Empfehlungen für Coaches mit Rückforderungen

1. Rückforderungen ernst nehmen, ohne sich einschüchtern zu lassen

Fordert ein Kunde oder sein Rechtsanwalt unter Hinweis auf das FernUSG die Rückzahlung, heißt das noch lange nicht, dass ein Anspruch tatsächlich besteht. Lassen Sie die Forderung anhand Ihres konkreten Vertrags von spezialisierten Anwälten prüfen. Ein negatives Urteil kann Ihr gesamtes Coachingprogramm ausbremsen oder sogar gefährden, etwa wenn es unter Ihrem Namen im Internet veröffentlicht wird.

2. Vertragsunterlagen und Kommunikation sichern

Vertragsunterlagen, Leistungsbeschreibungen, Inhalte von Verkaufsgesprächen, Nachrichten und Dokumentationen sind für die rechtliche Bewertung entscheidend. Gerade die tatsächliche Ausgestaltung der Coachingbeziehung kann wichtige Hinweise darauf liefern, ob der Schwerpunkt auf Wissensvermittlung oder auf individueller Beratung und Begleitung lag.

3. Die richtige rechtliche Argumentation nicht unterschätzen

Im Coachingrecht kommt es häufig auf Details an. Die Abgrenzung zwischen Wissensvermittlung, Unternehmensberatung und persönlichem Mentoring erfordert eine sorgfältige rechtliche Prüfung. Ebenso wichtig ist es, die Darlegungs- und Beweislast sowie die prozessualen Anforderungen richtig einzuordnen.

4. Nach einer Niederlage nicht vorschnell aufgeben

Unser Fall zeigt, dass auch nach einem verlorenen Verfahren in erster Instanz noch erhebliche Verteidigungsmöglichkeiten bestehen können. Eine Berufung ist wegen der prozessualen Anforderungen allerdings kein Selbstläufer. Umso wichtiger ist es, die Entscheidung frühzeitig auf Rechtsfehler und zulässige Berufungsangriffe prüfen zu lassen.

5. Das Geschäftsmodell rechtlich sauber aufstellen

Die beste Auseinandersetzung ist die, die gar nicht erst entsteht. Coaches sollten daher ihre Vertragsgestaltung, ihre Verkaufsprozesse und die tatsächliche Durchführung ihrer Programme von Spezialisten für Coachingrecht prüfen lassen. Mit dieser Sicherheit und klaren Prozessen können Sie sich ganz auf Ihr Coaching konzentrieren. Worauf es dabei ankommt, zeigen wir bei der Vertragsgestaltung für Online-Coaching-Verträge und bei den typischen Problemen mit Online-Business-Coaching-Verträgen.

Warum die Wahl der richtigen Kanzlei entscheidend sein kann

Coachingrecht lässt sich längst nicht mehr mit einer oberflächlichen Vertragsprüfung zuverlässig bearbeiten. Es geht um das Zusammenspiel von Vertragsrecht, Fernunterrichtsschutzgesetz, aktueller Rechtsprechung, Vertriebsmodellen und den Besonderheiten digitaler Coachingangebote. Hinzu kommen prozessuale Fragen, die im Gerichtsverfahren erhebliches Gewicht haben können.

Unser Erfolg vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf zeigt, wie wichtig eine sorgfältige Prüfung der konkreten Vertragsgestaltung und eine darauf abgestimmte Prozessführung sind. Wir sind überzeugt: Wer als Coach hochwertige Leistungen erbringt, verdient eine ebenso hochwertige rechtliche Beratung und Vertretung.

Dabei geht es uns nicht darum, um jeden Preis zu streiten. Wir vertreten berechtigte Interessen konsequent, wehren unbegründete Forderungen ab und suchen nach wirtschaftlich vernünftigen Lösungen.

Unser Anspruch: Rückforderungsrisiken senken, Wachstum ermöglichen

clience.legal begleitet Coaches, Mentoren und Beratungsunternehmen nicht erst dann, wenn Kunden bereits Geld zurückverlangen. Unser Ziel ist es, unsere Mandanten so aufzustellen, dass rechtlich vermeidbare Rückforderungsrisiken möglichst gar nicht erst entstehen.

Dafür betrachten wir nicht nur einzelne Vertragsklauseln, sondern das gesamte Geschäftsmodell. Wir prüfen, wie Coachingprogramme beworben und verkauft werden, welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, wie die Betreuung tatsächlich abläuft und welche rechtlichen Anforderungen sich daraus ergeben. Auf dieser Grundlage entwickeln wir individuelle Lösungen, die rechtliche Risiken reduzieren und zugleich die unternehmerische Entwicklung unterstützen.

Eine Garantie, dass es nie zu einer Rückforderung kommt, kann und sollte niemand geben. Eine sorgfältige rechtliche Gestaltung kann aber zahlreiche vermeidbare Risiken verringern und Umsätze langfristig besser absichern. Erfolgreiche Coachingunternehmen brauchen eine rechtliche Grundlage, die zu ihrem Geschäftsmodell passt, ihre wirtschaftlichen Interessen schützt und Raum für gesundes Wachstum lässt. Mehr dazu lesen Sie in unserer Rechtsberatung zum FernUSG für Online-Coaches.

Sie sind Coach und ein Kunde fordert sein Geld zurück? Vielleicht liegt Ihnen gerade ein anwaltliches Forderungsschreiben vor, vielleicht läuft bereits ein Gerichtsverfahren, oder Sie haben wie unser Mandant in erster Instanz verloren. Lassen Sie Ihren Fall von einer im Coachingrecht erfahrenen Kanzlei prüfen. Ebenso unterstützen wir Coaches, die ihre Angebote und Vertriebsprozesse vorausschauend rechtlich absichern möchten. Schildern Sie uns Ihr Anliegen kurz im kostenlosen Erstgespräch, und wir besprechen mit Ihnen die sinnvollen nächsten Schritte. Den größeren Rahmen finden Sie in unserem Überblick zum Online-Coaching-Recht.

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Hinweis: Der Beitrag beschreibt eine konkrete gerichtliche Entscheidung und unsere Erfahrungen aus diesem Mandat. Wie andere Coachingverträge zu bewerten sind, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Aus dem dargestellten Prozesserfolg lässt sich keine Garantie für den Ausgang anderer Verfahren ableiten.

Der Anwaltswechsel

FAQs

Was hat das OLG Düsseldorf im Verfahren I-10 U 114/25 entschieden?

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 8. Oktober 2026 das Urteil des LG Düsseldorf vom 27. August 2025 (Az. 18 O 260/24) abgeändert und die Klage eines Coachingkunden auf Rückzahlung der Vergütung vollständig abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten beider Instanzen. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Ist jedes Online-Coaching zulassungspflichtiger Fernunterricht?

Nein. Das FernUSG greift nur, wenn die Merkmale des § 1 Abs. 1 FernUSG vorliegen: entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, überwiegende räumliche Trennung und Überwachung des Lernerfolgs. Ob das der Fall ist, hängt vom konkret vereinbarten Leistungsspektrum und vom Schwerpunkt des Vertrags ab und muss für jeden Vertrag einzeln geprüft werden.

Reichen Videolektionen, Live-Calls oder eine WhatsApp-Gruppe für die Anwendung des FernUSG aus?

Nach Auffassung des OLG Düsseldorf genügen diese Elemente für sich genommen nicht, um einen Fernunterrichtsvertrag anzunehmen. Auch die Bezeichnung einer Leistung als Schritt-für-Schritt-Anleitung lässt nicht ohne Weiteres darauf schließen, dass die Wissensvermittlung den Schwerpunkt des Vertrags bildet. Entscheidend ist der Charakter der tatsächlich vereinbarten Leistungen.

Wer muss beweisen, dass ein Fernunterrichtsvertrag vorliegt?

Die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen des FernUSG trägt der Kunde, der sich darauf beruft. Das OLG Düsseldorf hat ausdrücklich festgestellt, dass pauschale Behauptungen über angebliche Lerninhalte oder eine vermeintliche Lernerfolgskontrolle nicht ausreichen. Gefordert ist konkreter Vortrag zu den vereinbarten Leistungen.

Was bedeutet der Schwerpunkt des Vertrags?

Gemeint ist die Frage, ob das Coaching überwiegend auf die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten gerichtet ist oder auf die individuelle Beratung und Begleitung des Kunden. Liegt der Schwerpunkt auf persönlicher Beratung, etwa bei konkreten unternehmerischen Fragestellungen, spricht das gegen Fernunterricht. Die Abgrenzung erfolgt anhand des Vertrags und der vereinbarten Leistungen.

Was droht, wenn ein Coaching tatsächlich unter das FernUSG fällt?

Fehlt die erforderliche Zulassung, ist der Vertrag nach § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig. Der Kunde kann die gezahlte Vergütung dann grundsätzlich nach den Regeln der ungerechtfertigten Bereicherung zurückverlangen. Gerade deshalb ist es wichtig, sorgfältig zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen im Einzelfall überhaupt erfüllt sind.

Gilt das FernUSG auch, wenn der Kunde Unternehmer ist?

Ja. Der Bundesgerichtshof hat bereits mit Urteil vom 12. Juni 2025 (Az. III ZR 109/24) entschieden, dass das FernUSG nicht auf Verbraucher beschränkt ist, sondern auch für Verträge mit Unternehmern gilt. Die Unternehmereigenschaft des Kunden schützt den Anbieter also nicht. Entscheidend bleibt, ob die Merkmale des Fernunterrichts im konkreten Vertrag vorliegen.

Lohnt sich eine Berufung nach einer Niederlage in erster Instanz?

Das kann sich lohnen, wie das Verfahren vor dem OLG Düsseldorf zeigt. Eine Berufung ist wegen der prozessualen Anforderungen aber kein Selbstläufer. Die Berufung muss innerhalb eines Monats ab Zustellung des Urteils eingelegt und innerhalb von zwei Monaten begründet werden. Die Entscheidung sollte deshalb frühzeitig auf Rechtsfehler und zulässige Angriffspunkte geprüft werden.

Welche Unterlagen sollten Coaches bei einer Rückforderung sichern?

Wichtig sind vor allem der Vertrag, die Leistungsbeschreibung, Unterlagen und Inhalte aus Verkaufsgesprächen, die Kommunikation mit dem Kunden sowie Dokumentationen zur tatsächlichen Betreuung. Diese Unterlagen zeigen, welche Leistungen vereinbart waren und ob der Schwerpunkt auf Wissensvermittlung oder auf individueller Beratung lag. Sie bilden die Grundlage jeder Verteidigung.

Wann lohnt sich ein Anwalt bei einer Coaching-Rückforderung?

Spätestens wenn ein anwaltliches Forderungsschreiben eingeht oder eine Klage erhoben wird, sollten Sie die Forderung prüfen lassen, bevor Sie zahlen oder reagieren. Wir bewerten Ihren Vertrag anhand der aktuellen Rechtsprechung, schätzen die Erfolgsaussichten ein und vertreten Sie außergerichtlich wie vor Gericht. Auch vorbeugend lohnt sich eine Prüfung von Vertrag, Verkaufsprozess und Programmaufbau, damit vermeidbare Risiken gar nicht erst entstehen.

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Rechtsanwalt Darius Dubiel

Darius Dubiel

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Rechtsanwalt Darius Dubiel

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Darius Dubiel ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht mit besonderem Fokus auf Compliance-Beratung, Restrukturierung, Insolvenzrecht, Digitalisierung und den Einsatz Künstlicher Intelligenz (KI) im Unternehmenskontext. Er ist spezialisiert auf Unternehmensrecht, die rechtliche Begleitung von Coaches sowie auf Fragen des Insolvenz- und Restrukturierungsrechts.

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