Die Frage taucht meist nicht im Ruhezustand auf, sondern nach einer E-Mail. Ein Teilnehmer hat sich anwaltlich beraten lassen, spricht von Nichtigkeit und fordert das gesamte Honorar zurück. Ab diesem Moment wird interessant, was vor Monaten in der Programmbeschreibung stand, wie die Calls aufgebaut waren und ob Aufzeichnungen bereitstanden. Über die Antwort entscheidet nicht der Name des Angebots, sondern ein Gesetz aus dem Jahr 1976.
Die gute Nachricht: Die Prüfung ist strukturierbar. Der Bundesgerichtshof hat zwischen Juni 2025 und Februar 2026 in sechs Entscheidungen so viele Maßstäbe gesetzt, dass sich eine belastbare Prüfreihenfolge daraus ableiten lässt. Die weniger gute Nachricht: Die Antwort hängt am konkreten Programm und lässt sich nicht pauschal geben.
clience.legal ist eine digitale Wirtschaftskanzlei für Unternehmerinnen und Unternehmer. Wir beraten Coaches, Akademien und Mentoring-Anbieter aus der Anbieterperspektive und prüfen dabei Programmaufbau, Verkaufsprozess und Vertrag gemeinsam. Dieser Beitrag führt Sie durch die drei Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 FernUSG und wendet sie auf fünf typische Programmformate an.
Das Wichtigste im Überblick
- Drei Merkmale, alle drei müssen vorliegen: entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, überwiegend räumliche Trennung und Überwachung des Lernerfolgs.
- Der Schwerpunkt entscheidet: Liegt er auf Wissensvermittlung, greift das Gesetz. Liegt er auf individueller Beratung und Begleitung, spricht das dagegen.
- Räumliche Trennung wird eng ausgelegt: Maßgeblich ist der kommunikative Charakter. Überwiegend gleichzeitiger Austausch spricht gegen Fernunterricht, Aufzeichnungen zählen zum asynchronen Anteil.
- Für die Lernkontrolle genügt ein Fragerecht: Prüfungen oder Hausaufgaben sind nicht erforderlich.
- B2B hilft nicht: Das Gesetz gilt auch für Verträge mit Unternehmern nach § 14 Abs. 1 BGB.
- Die Rechtsfolge ist hart: Ohne Zulassung nach § 12 FernUSG ist der Vertrag nach § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig, das Honorar ist zurückzuzahlen.
Warum die Prüfung überhaupt nötig ist
Sinnvoll ist es, mit der Rechtsfolge zu beginnen, weil sie das wirtschaftliche Ausmaß erklärt. Wer einen zulassungspflichtigen Fernlehrgang ohne Zulassung vertreibt, schließt nach § 7 Abs. 1 FernUSG nichtige Verträge. Der Teilnehmer kann das Gezahlte über § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zurückverlangen.
Ein Wertersatz für bereits erbrachte Leistungen kommt nur in Betracht, wenn der Anbieter konkret darlegt, dass der Teilnehmer durch die Leistungen Aufwendungen erspart hat. In den entschiedenen Fällen ist das nicht gelungen. Praktisch bedeutet das: Der volle Programmpreis steht im Raum, unabhängig davon, wie viel bereits geliefert wurde.
Hinzu kommt ein Bestandsrisiko. Betroffen ist nicht nur der aktuelle Kunde, sondern jeder Vertrag, der nach demselben Muster geschlossen wurde. Deshalb ist die Prüfung keine Frage des Einzelfalls, sondern eine Frage des Geschäftsmodells. Die einzelnen Entscheidungen und ihre Folgen ordnen wir in unserer Darstellung zur BGH-Rechtsprechung zu FernUSG und ZFU-Zulassung ein.
Sechs Entscheidungen, eine Linie
Die Rechtsprechung hat sich in kurzer Zeit stark verdichtet. Den Anfang machte das Urteil vom 12. Juni 2025, in dem ein neunmonatiges Business-Mentoring wegen fehlender Zulassung als nichtig eingestuft wurde, ausdrücklich auch gegenüber einem unternehmerischen Teilnehmer. Im Oktober 2025 bestätigte der Senat diese Linie.
Anfang 2026 folgten vier weitere Entscheidungen, die den Maßstab schärfen. Die Leitentscheidung vom 15. Januar 2026 stellt klar, dass die Frage nicht abstrakt, sondern anhand des konkreten Leistungsspektrums zu beantworten ist, mit dem Vertragsschwerpunkt als entscheidendem Kriterium. Am 5. Februar 2026 legte der Senat das Merkmal der räumlichen Trennung einschränkend aus und äußerte sich zugleich zur Verfassungsmäßigkeit der Zulassungspflicht, die er bejaht. Mitte Februar 2026 folgte die Klarstellung, dass für die Lernerfolgskontrolle bereits ein Fragerecht genügt.
Für Anbieter ergibt sich daraus ein gemischtes Bild. Die Anwendung auf Unternehmerkunden ist endgültig geklärt und damit ein Verteidigungsweg geschlossen. Zugleich hat der Senat mit dem Schwerpunktkriterium und der engeren Auslegung der räumlichen Trennung zwei Ansatzpunkte geschaffen, an denen sich Programme rechtssicher gestalten lassen.
Die Prüfreihenfolge in drei Schritten
§ 1 Abs. 1 FernUSG nennt drei Merkmale. Sie müssen kumulativ vorliegen. Fällt eines weg, ist das Gesetz nicht anwendbar. Prüfen Sie in dieser Reihenfolge, weil der erste Schritt am häufigsten über das Ergebnis entscheidet.
Schritt 1: Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten
Der Bundesgerichtshof legt die Begriffe weit aus. Erfasst ist die Vermittlung jeglicher Kenntnisse und Fähigkeiten, unabhängig vom Inhalt. Eine Mindestqualität verlangt der Senat ausdrücklich nicht, weil sonst gerade die schutzbedürftigen Angebote aus dem Anwendungsbereich fielen.
Entscheidend ist deshalb nicht das Ob, sondern der Schwerpunkt. Die Leitentscheidung vom Januar 2026 stellt darauf ab, ob das konkret vereinbarte Leistungsspektrum überwiegend auf die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten gerichtet ist oder auf die individuelle und persönliche Beratung und Begleitung des Kunden. Ein modular aufgebautes Programm mit chronologisch durchzuarbeitenden Lektionen, Workbooks und vertiefenden Einheiten ordnet der Senat der Wissensvermittlung zu.
Praktische Prüffrage: Könnte Ihr Programm im Wesentlichen auch mit einem anderen Teilnehmer identisch ablaufen? Wenn ja, liegt der Schwerpunkt auf Wissensvermittlung. Wenn der Ablauf sich am individuellen Fall ausrichtet und ohne den konkreten Kunden gar keinen Inhalt hätte, spricht das für Beratung.
Schritt 2: Überwiegend räumliche Trennung
Nach dem Wortlaut wäre jedes Online-Format erfasst, weil Lehrender und Lernender an verschiedenen Orten sitzen. Der Bundesgerichtshof hat die Vorschrift im Februar 2026 einschränkend ausgelegt. Eine räumliche Trennung liegt nur vor, soweit die Wissensvermittlung über die Distanz erfolgt und nicht über wechselseitige, gleichzeitige Kommunikation, bei der der Teilnehmer ohne besonderen Aufwand Kontakt aufnehmen kann. Maßgeblich ist die ursprüngliche Unterscheidung zwischen Direktunterricht und Selbststudium anhand bereitgestellter Materialien.
Zwei Folgerungen sind praktisch wichtig. Erstens rechnet der Senat Aufzeichnungen von Live-Einheiten dem asynchronen Anteil zu, auch wenn die Einheit ursprünglich gleichzeitig stattfand. Zweitens kommt es auf das Überwiegen an, also auf Inhalt und Bedeutung der Teile, ihre Dauer, die Freiwilligkeit der Teilnahme und die Frage, ob Aufzeichnungen die Live-Teilnahme entbehrlich machen.
Die Beweislast für die räumliche Trennung trägt derjenige, der sich auf das FernUSG beruft, in der Regel also der Teilnehmer. Der Senat deutet allerdings eine sekundäre Darlegungslast des Anbieters an, wenn der Vertrag das Unterrichtskonzept nur oberflächlich beschreibt. Wer hier vage bleibt, verschenkt seine beste Verteidigungsposition.
Schritt 3: Überwachung des Lernerfolgs
Dieser Schritt wird am häufigsten unterschätzt. Formale Prüfungen, Tests oder korrigierte Hausaufgaben sind nicht erforderlich. Es genügt, wenn der Vertrag dem Teilnehmer das Recht einräumt, in einer begleitenden Veranstaltung mündliche Fragen zum Lernstoff zu stellen und dadurch eine individuelle Rückmeldung zu erhalten.
Damit erfüllt praktisch jedes Programm mit zugesagten Fragerunden dieses Merkmal. Der Verzicht auf Zertifikate, Abschlusstests und Aufgaben ändert daran nichts. Wer dieses Merkmal ausschließen will, müsste auf jede Form individueller Rückmeldung zum Stoff verzichten, was die meisten Angebote inhaltlich entwerten würde.
Fünf Programmformate im Check
Die folgenden Einordnungen zeigen die Richtung. Sie ersetzen keine Prüfung des konkreten Vertrags, weil es genau auf die vereinbarten Details ankommt.
Reiner Selbstlernkurs ohne Betreuung
Videobibliothek, Arbeitsmaterial, kein Kontakt zum Anbieter. Schritt 1 und Schritt 2 sind erfüllt, Schritt 3 fehlt, solange keinerlei individuelle Rückmeldung zum Stoff geschuldet ist. Das Gesetz greift dann nicht. Vorsicht bei Support-Kanälen und Community-Gruppen, in denen der Anbieter inhaltliche Fragen beantwortet, denn damit kann Schritt 3 wieder erfüllt sein.
Modulares Gruppenprogramm mit wöchentlichen Calls
Das verbreitetste Format und zugleich das klarste Ergebnis. Strukturierte Inhalte erfüllen Schritt 1, der Schwerpunkt liegt auf Wissensvermittlung. Die Videobibliothek und die bereitgestellten Aufzeichnungen begründen den asynchronen Anteil, damit ist Schritt 2 erfüllt. Die Fragerunden erfüllen Schritt 3. Dieses Format ist nach der aktuellen Rechtsprechung regelmäßig zulassungspflichtig.
Überwiegend live geführtes Gruppenprogramm
Verbindliche Live-Einheiten mit echtem Austausch, wenig vorproduziertes Material, keine oder nur ergänzende Aufzeichnungen. Hier kann Schritt 2 fehlen, weil die Vermittlung überwiegend über gleichzeitige Kommunikation erfolgt. Entscheidend ist, ob dieser Charakter im Vertrag auch abgebildet ist und ob Sie ihn im Streitfall belegen können, etwa über Teilnahmepflichten, Termindichte und den Umgang mit Aufzeichnungen.
Einzelmentoring mit individueller Begleitung
Wird der Ablauf am konkreten Fall entwickelt, liegt der Schwerpunkt auf Beratung und Begleitung, sodass bereits Schritt 1 zweifelhaft wird. Riskant sind Mischformen, bei denen zum Einzelcoaching ein umfangreicher Kursbereich gehört. Dann stellt sich die Frage, welcher Teil den Vertrag prägt, und die Antwort ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung und dem Preisanteil.
Mastermind oder Community mit Expertenformaten
Steht der Austausch der Mitglieder im Vordergrund, fehlt es an einer Vermittlung durch den Anbieter. Sobald jedoch ein strukturiertes Curriculum, feste Lernpfade oder regelmäßige Schulungseinheiten hinzukommen, verschiebt sich der Schwerpunkt wieder. Auch hier entscheidet, was vertraglich geschuldet ist, und nicht, was in der Community tatsächlich passiert.
Was der Check nicht leistet
Drei Einschränkungen gehören zur Ehrlichkeit dazu. Erstens ist die Einordnung immer eine Einzelfallfrage, die der Bundesgerichtshof ausdrücklich nicht abstrakt beantworten will. Zweitens kommt es auf das vertraglich Vereinbarte an, nicht auf die gelebte Praxis, und Verkaufsseite und Vertrag weichen in der Realität häufig voneinander ab. Drittens ändert eine nachträgliche Anpassung nichts an Altverträgen. Wer sein Programm umbaut, hat das Bestandsrisiko damit nicht beseitigt. Wie sich dieses Risiko begrenzen lässt, zeigen wir bei den typische Probleme mit Online-Business-Coaching-Verträgen.
Ihre Optionen nach dem Ergebnis
Ergibt die Prüfung Zulassungspflicht, gibt es zwei Wege. Der erste ist der Umbau: Das Angebot wird so gestaltet, dass der Schwerpunkt eindeutig auf individueller Begleitung oder auf überwiegend gleichzeitigem Unterricht liegt. Das ist kein Etikettenwechsel, sondern eine Änderung des Produkts, die sich in Leistungsbeschreibung, Terminstruktur und Preisgestaltung niederschlagen muss. Der zweite Weg ist die Zulassung bei der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht. Sie beseitigt das Nichtigkeitsrisiko dauerhaft und lässt sich im Vertrieb als Qualitätsmerkmal einsetzen.
Welcher Weg wirtschaftlich trägt, hängt vom Programmdesign, vom Preis und von Ihren Wachstumsplänen ab. In beiden Fällen ist der Vertrag anzupassen, weil Leistungsbeschreibung, Zahlungsplan und Beendigungsregeln zur gewählten Variante passen müssen. Wir begleiten das im Rahmen unserer Rechtsberatung zum Fernunterrichtsschutzgesetz für Online-Coaches und der Vertragsgestaltung für Online-Coaching-Verträge.
Was Sie im Vertrag festhalten sollten
Unabhängig vom Ergebnis der Prüfung entscheidet die Vertragsbeschreibung darüber, wie gut Ihre Position im Streitfall ist. Vier Punkte sind dabei besonders wirksam.
- Formate mit Dauer und Anzahl: Wie viele Live-Einheiten, wie lang, in welchem Rhythmus, und wie viel vorproduziertes Material gehört dazu. Diese Angaben tragen die Bewertung der räumlichen Trennung.
- Teilnahmepflicht und Aufzeichnungen: Ob Live-Termine verbindlich sind und ob Aufzeichnungen bereitgestellt werden. Beides beeinflusst die Gewichtung zwischen synchronem und asynchronem Anteil unmittelbar.
- Art der Betreuung: Ob individuelle Rückfragen zum Stoff geschuldet sind oder ob die Begleitung fallbezogen erfolgt. Hier entscheidet sich häufig der Schwerpunkt.
- Abgrenzung der Leistung: Was ausdrücklich nicht geschuldet ist, etwa Rechts-, Steuer- oder Anlageberatung, und dass ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg nicht Vertragsgegenstand ist.
Wichtig ist, dass diese Angaben mit der Verkaufsseite übereinstimmen. Weichen Vertrag und Werbung voneinander ab, wird der Widerspruch im Zweifel gegen den Anbieter ausgelegt, weil er die Beschreibung zu verantworten hat.
Fünf Fehler bei der Selbsteinschätzung
- Das Angebot wird umbenannt, statt den Vertragsschwerpunkt tatsächlich zu verschieben.
- Es wird nur der Vertrag geprüft, nicht die Verkaufsseite, obwohl beide zusammen gelesen werden.
- Aufzeichnungen von Live-Calls werden als synchroner Anteil gewertet.
- Der Verzicht auf Hausaufgaben und Tests wird für ausreichend gehalten, um die Lernkontrolle auszuschließen.
- Die Zielgruppe wird auf Unternehmer beschränkt in der Annahme, das Gesetz greife dann nicht.
Jeder dieser Punkte lässt sich vor dem nächsten Verkaufsstart abstellen. Der Aufwand ist gering im Vergleich zu einer Rückforderung, die den gesamten Programmpreis erfasst. Weitere Hinweise zur Vertragsseite finden Sie unter warum ein professioneller Coaching-Vertrag unverzichtbar ist und Coaching-Vertrag vom Anwalt erstellen lassen.
Passend dazu: Online-Coaching-Vertrag rechtssicher gestalten.
Senden Sie uns Ihre Programmbeschreibung, den Vertrag, die Angebotsseite und eine kurze Übersicht der Formate mit Dauer und Teilnahmepflicht. Wir sagen Ihnen, wo Ihr Programm nach der aktuellen Rechtsprechung steht, welcher Weg wirtschaftlich sinnvoller ist und was am Vertragswerk anzupassen ist. Vereinbaren Sie dafür ein kostenloses Erstgespräch von 15 bis 20 Minuten. Den größeren Rahmen dazu finden Sie in unserem Überblick zum Online-Coaching-Recht sowie bei der Erstellung von Verträgen und AGB.
FAQs
Welche drei Voraussetzungen nennt das FernUSG?
§ 1 Abs. 1 FernUSG verlangt erstens die entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten auf vertraglicher Grundlage, zweitens eine ausschließliche oder überwiegende räumliche Trennung von Lehrendem und Lernendem und drittens eine Überwachung des Lernerfolgs durch den Lehrenden oder seinen Beauftragten. Alle drei Merkmale müssen zusammen vorliegen. Fällt eines weg, ist das Gesetz auf den Vertrag nicht anwendbar.
Kommt es auf die Bezeichnung als Coaching, Mentoring oder Ausbildung an?
Nein. Der Bundesgerichtshof stellt ausdrücklich auf das konkret vereinbarte Leistungsspektrum ab, nicht auf das Etikett. Entscheidend ist, ob der Schwerpunkt auf der Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten oder auf der individuellen und persönlichen Beratung und Begleitung liegt. Eine Umbenennung ohne Änderung des Produkts bringt daher keine Sicherheit.
Fällt mein Programm auch dann unter das Gesetz, wenn ich nur Unternehmer coache?
Ja. Der Bundesgerichtshof hat mehrfach klargestellt, dass das FernUSG nicht auf Verbraucher beschränkt ist und uneingeschränkt auch für Unternehmer im Sinne des § 14 Abs. 1 BGB gilt. Auch eine vertragliche Bestätigung der Unternehmereigenschaft ändert daran nichts. Der Weg, Teilnehmer als Gründer oder Gewerbetreibende einzuordnen, ist damit versperrt.
Reicht es, auf Hausaufgaben, Tests und Zertifikate zu verzichten?
Nein. Für die Überwachung des Lernerfolgs genügt bereits ein vertraglich eingeräumtes Recht, in einer begleitenden Veranstaltung mündliche Fragen zum Stoff zu stellen und dadurch eine individuelle Rückmeldung zu erhalten. Wer wöchentliche Fragerunden zusagt, erfüllt dieses Merkmal in aller Regel. Der Verzicht auf formale Prüfungselemente verlagert die Prüfung lediglich auf die beiden anderen Merkmale.
Zählen Aufzeichnungen von Live-Calls als gleichzeitiger Unterricht?
Nein. Der Bundesgerichtshof rechnet Aufzeichnungen synchroner Einheiten, die später zum Abruf bereitgestellt werden, dem asynchronen Anteil zu. Wer Live-Termine grundsätzlich aufzeichnet und dauerhaft verfügbar macht, stärkt damit das Merkmal der räumlichen Trennung. Für die Gesamtbewertung kommt es darauf an, ob die Aufzeichnungen die Teilnahme an den Live-Einheiten entbehrlich machen.
Was passiert, wenn die Zulassung fehlt?
Der Vertrag ist nach § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig, und der Teilnehmer kann das gezahlte Entgelt über § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zurückverlangen. Ein Wertersatz für erbrachte Leistungen kommt nur in Betracht, wenn der Anbieter konkret darlegt, dass der Teilnehmer dadurch Aufwendungen erspart hat, was in der Praxis selten gelingt. Betroffen ist zudem nicht nur der einzelne Vertrag, sondern jeder Vertrag desselben Musters.
Wer muss im Prozess was beweisen?
Die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen des FernUSG trägt grundsätzlich derjenige, der sich darauf beruft, also meist der Teilnehmer. Der Bundesgerichtshof deutet allerdings eine sekundäre Darlegungslast des Anbieters an, wenn der Vertrag das Unterrichtskonzept nur oberflächlich oder mit nichtssagenden Begriffen beschreibt. Eine präzise Leistungsbeschreibung ist deshalb auch prozessual von Vorteil.
Hilft es, das Programm nachträglich umzubauen?
Für die Zukunft ja, für bestehende Verträge nicht. Maßgeblich ist die Lage bei Vertragsschluss, sodass Altverträge nach denselben Kriterien beurteilt werden wie zuvor. Ein Umbau sollte deshalb immer mit einer Bewertung des Bestandsrisikos verbunden werden, einschließlich der Frage, wie mit laufenden Ratenzahlungen und offenen Forderungen umgegangen wird.
Wie läuft eine Zulassung bei der Zentralstelle für Fernunterricht ab?
Der Anbieter reicht die Unterlagen zum Lehrgang ein, insbesondere Lehrgangsmaterial, Vertragsunterlagen und Angaben zur Betreuung. Geprüft wird unter anderem, ob der Lehrgang zur Erreichung des angegebenen Lehrgangsziels geeignet ist. Das Verfahren nimmt Zeit in Anspruch und kann Anpassungen am Programm erfordern. In manchen Fällen ist ein Umbau des Angebots die wirtschaftlich tragfähigere Lösung.
Wann lohnt sich ein Anwalt beim FernUSG-Check?
Sobald Sie ein mehrteiliges Programm gegen Entgelt anbieten, lohnt die Prüfung. Wir ordnen Ihr Angebot anhand der aktuellen Rechtsprechung ein, bewerten das Risiko für Bestandsverträge und stimmen Programmstruktur, Verkaufsseite und Vertrag aufeinander ab. Liegt bereits eine Rückforderung vor, prüfen wir die Vertragslage und entwickeln eine Verteidigungslinie, bevor eine vorschnelle Reaktion die eigene Position schwächt. Der wirtschaftliche Hebel ist hoch, weil im Streitfall der gesamte Programmpreis im Raum steht.