Krisenfrüherkennung nach STARUG

Krisenfrüherkennungssystem (KFS)

Es ist gesetzliche Pflicht (§ 1 StaRUG) des Geschäftsführers, sich mit der Risiko- Früherkennung auseinanderzusetzen. Andernfalls haftet er mit seinem Privatvermögen.

Es gibt mehrere Vorgehensweisen, eine Unternehmenskrise vorzeitig zu erkennen, um so einem Insolvenzantrag entgegenzuwirken.

Im Vorfeld

Im Vorfeld der Etablierung eines Krisenfrüherkennungsplanes müssen Frühwarnindikatoren rechtzeitig im Blick behalten werden, es muss eine regelmäßige Datenauswertung stattfinden, sowie eine periodische Berichterstattung. Auch die professionelle externe Beratung im Vorbereitungsstadium oder eine Sanierungsmoderation sind entscheidend.

Als Frühwarnindikatoren sind Zahlen gemeint, die auf eine schlechte Liquidität oder Rentabilität verweisen. Als Kennzahlen sind zu integrieren: Die Eigenkapitalquote und der Verschuldensgrad, um einen Überblick auf die Bonität und Finanzierungsstruktur beizubehalten. Außerdem ist es wichtig, genau zu wissen, wie viel Kapital für Materialbeschaffung und Personal aufgewendet wird. Zudem ist nicht zu vergessen, die Rendite zu überwachen, um zu wissen, wie es um die Gewinnerzielungskraft des Unternehmens steht, sowie der Cash-Flow, um die Innenfinanzierungskraft im Auge zu behalten.

Noch bevor eine Sanierungsmoderation oder die Bestellung eines Restrukturierungsbeauftragten in Erwägung gezogen wird, ist es sinnvoll, sich vorbeugenden Rechtsrat zu suchen. In diesem Fall berät Sie clience.legal mit professioneller Sachkunde, jahrelanger Erfahrung und einer verständlichen Sprache.

Unter dem Aspekt der Datenauswertung beschäftigt man sich auf regelmäßiger Basis mit den aktuellen Wirtschaftstrends, der gesamtwirtschaftlichen Lage, Lieferketteninformationen und Kundenbewertungen.

Zudem bietet sich im Vorfeld eine Sanierungsmoderation- eine Mediation mit den Unternehmensgläubigern, durchgeführt von einem Sanierungsmoderator, an.

Etablierung eines Krisenfrüherkennungssystems

Auch im Wege der Etablierung eines Risikofrüherkennungssystems sind wichtige Punkte zu beachten.

Die Bestellung eines Restrukturierungsbeauftragten kann auf freiwilliger Basis erfolgen oder zwingend sein. Wenn kleinere oder mittlere Unternehmen (und insbesondere Verbraucherrechte der Endkunden) betroffen sind, ist die Bestellung eines Restrukturierungsbeauftragten zwingend. Vergleichbar ist die Bestellung eines Restrukturierungsbeauftragten mit dem eines Insolvenzverwalters oder Sachwalters. In diesem Zusammenhang ist auch an eine Vollstreckungs- und Verwertungssperre von drei Monaten zu denken, welche bei dem Restrukturierungsgericht zu stellen ist. Weiterhin ist es von Bedeutung, die individuellen Risiken für das Unternehmen zu kennen, um diesen zielgerichtet entgegenwirken zu können. Daran sollte auch das Geschäftsmodell, sowie die Organisationsstruktur Ihres Unternehmens angepasst werden. Dokumentation und Kommunikation sind dabei das A & O! Empfehlenswert ist auch die Umgestaltung von Forderungen, die in einem Insolvenzverfahren zu einer abgesonderten Befriedigung berechtigen würden, insbesondere Grundpfandrechte, Sicherungsübereignung, Globalzession, verlängerter Eigentumsvorbehalt. Ein debt-to-equity-swap kann weiterführend sein.

Einige Modifikationen im Wege der Umstrukturierung sind allerdings strengstens verboten, so z.B. Arbeitnehmer-Forderungen, wie Gehaltsforderungen, inkl. Der Sozialversicherungsbeiträge. Bestehende Vertragsbeziehungen können einseitig nicht verändert werden und häufig ist der Versuch einer einvernehmlichen Vertragsanpassung aussichtslos.

Es ist ein Stresstest durchzuführen, indem mögliche Krisensituationen simuliert werden, um die Effektivität des erarbeiteten Plans zu bekräftigen und um möglicherweise letzte Änderungen vorzunehmen.

Am Ende stimmen die von der Restrukturierung betroffenen Gläubiger über den ausgearbeiteten Risikofrüherkennungsplan ab. Soweit das Restrukturierungsgericht den Plan bestätigt, wird dieser wirksam und rechtlich verbindlich.

Bei unterlassener frühzeitiger Beschäftigung mit potentiellen Krisen, kann der Geschäftsführer gegenüber den Gesellschaftern und der Gesellschaft zu Schadensersatz verpflichtet sein, sofern das Unternehmen in eine Krise geraten sollte. Eine direkte Haftung aus § 1 StaRUG lässt sich nicht ableiten.

Ein erfolgreiches Risiko-Früherkennungssystem sichert den langlebigen Erfolg und die Wettbewerbsfähigkeit Ihres Unternehmens und schützt Sie vor der Insolvenz. Umso wichtiger ist es, auf professionelle Expertise zu vertrauen und die enthaltenen Punkte des Systems stringent und ordentlich auszuführen.

Darius Dubiel Anwalt Clience Legal

Darius Dubiel

Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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